Testamentsvollstreckung nach dem Erbfall
Ganz gleich, ob Sie als Testamentsvollstrecker bestimmt wurden oder ob Sie als Erben mit der Arbeit des Testamentsvollstreckers nicht zufrieden sind: wir können Ihnen helfen.
Vor der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker sollten Sie sich selbstkritisch die Frage stellen, ob Sie den Anforderungen gewachsen sind. Da Sie fremdes Vermögen verwalten, können Fehler schnell teuer werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Haben Sie sich zur Übernahme des Amtes entschieden und stoßen dabei an Ihre Grenzen, so helfen wir Ihnen gerne weiter, indem wir die Tätigkeit komplett oder teilweise übernehmen (z. B. Erstellung bestimmter Verzeichnisse, Steuererklärungen etc.).
Sie wurden als Testamentsvollstrecker bestimmt
Entweder hat Sie der Erbe, ein von ihm beauftragter Dritter oder das Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dann stellen sich sicher viele Fragen:
- Soll ich das Amt überhaupt annehmen?
- Welche Aufgaben ergeben sich für mich und bin ich diesen gewachsen?
- Brauche ich ein Testamentsvollstreckerzeugnis und wie komme ich daran?
- Welche steuerlichen Pflichten ergeben sich für mich als Testamentsvollstrecker?
- Wie kann ich meine Vergütungsansprüche durchsetzen?
Wir helfen Ihnen bei der Beantwortung dieser Fragen und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung des Amtes. Entweder helfen wir partiell oder wir übernehmen die Tätigkeit komplett. Lassen Sie sich beraten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Durch das Nachlassgericht werden wir auch regelmäßig zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dies geschieht entweder aus eigenem Antrieb heraus aufgrund unserer Erfahrung oder auf Empfehlung der Erben.
Sie sind unzufrieden mit dem amtierenden Testamentsvollstrecker?
Den Testamentsvollstrecker als verlängerten Arm des Erblassers werden Sie nicht bei jeder Unzufriedenheit los. Kommt es jedoch zu Verfehlungen mit erheblichem Gewicht, so kann ein Antrag auf Entlassung durchaus sinnvoll sein. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und betreiben das Verfahren sehr gerne für Sie.
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- Erbschaftsteuer: Alexander Limbach/shutterstock.com