Die Dauervollstreckung
Es gibt Sachlagen, für die eine zeitlich begrenzte Abwicklungsvollstreckung ungeeignet ist. In diesem Fall kann man die Verwaltung des Nachlasses dauerhaft, maximal jedoch für eine Dauer von 30 Jahren oder die Lebensdauer eines Erben festlegen. Dies bietet sich z.B. bei minderjährigen Erben. Die Testamentsvollstreckung endet dann regelmäßig mit erreichen der Volljährigkeit oder dem Abschluss der Ausbildung. Andere Termine wie Heirat oder Kinder sind ebenfalls denkbar.
Aber auch wenn Behinderte zu Erben berufen werden, sollte über eine Dauervollstreckung nachgedacht werden. Näheres finden Sie hier.
Auch in diesem Fall wie immer gilt: Bevor Sie sich für eine Testamentsvollstreckung entscheiden, sollten Sie sich vorher beraten lassen. Am besten vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Erstberatung unter 0681 3875 1450.