Entlassung des Testamentsvollstreckers
Nicht immer erweist sich in der Praxis der Testamentsvollstreckung die Wahl des Erblassers als Erfolg. Tritt der Erbfall dann ein und die benannte Person nimmt das Amt an, so wird es für die Erben schwierig, etwas daran zu ändern. Nach § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker nur aus wichtigem Grund und auf Antrag eines/r der Beteiligten (zumeist der Erben) entlassen werden.
Hürden der Entlassung
Die Hürde zur Entlassung des Testamentsvollstreckers ist bewusst hoch gehängt, da zuweilen der letzte Willen des Erblassers nicht den Erwartungen der Erben entspricht. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Gesetzes sind strenge Anforderungen gestellt und stark vom Einzelfall abhängig. Laut Gesetz ist eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder nachweisbare Untreue ausreichend für eine erfolgreiche Entlassung. Ein lediglich gestörtes Vertrauensverhältnis oder bloße Unzufriedenheit der Erben ist hingegen nicht ausreichend. Die Vorhaltungen müssen jedoch in jedem Fall mit Be- und Nachweisen untermauert sein.
Verfahren vor dem Nachlassgericht
Sind die Be- und Nachweise erfolgversprechend, werden wir gerne den entsprechenden Antrag für Sie beim Nachlassgericht stellen. Ein eigenständiges Einreichen eines solchen Antrages Ihrerseits führt leider nur in den seltensten Fällen zum Erfolg.
Entlassung durch Beschluss
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erlässt das Nachlassgericht dann einen Beschluss zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. In der Folge ist dann ein neuer Testamentsvollstrecker zu benennen. Idealerweise hat der Erblasser für diesen Fall einen Ersatz bereits bestimmt. Ist dies nicht der Fall, wird das Nachlassgericht einen Ersatz bestimmen.