Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Keiner denkt gerne an Situationen, in denen es auf eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht ankommt. Umso wichtiger ist, sich frühzeitig und v.a. wohlüberlegt Gedanken zu machen, was in welcher Form geregelt werden sollte.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung setzt an, wenn der Betroffene seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Sie bringt dann zum Ausdruck, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt und welche unterlassen werden sollen.
Gerade im Hinblick auf das Unterlassen von medizinischen Maßnahmen begegnen sich Wille des Betroffenen einerseits und der hippokratische Eid des Arztes andererseits. Dieser verspricht, Leben zu schützen.
„Heilig und fromm werde ich mein Leben bewahren und meine Kunst“
Umso wichtiger ist, dem Arzt eine klare Regelung an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, dem Willen des Betroffenen zu entsprechen, auch wenn dies ausnahmsweise seinem Eid widerspricht. Diesen Anforderungen können allgemein gehaltene Verfügungen ohne jeden Bezug zur Person nicht genügen.
Wir vertreten die Auffassung, dass neben einer ausführlichen rechtlichen Aufklärung durch uns auch eine medizinische Abklärung mit dem oder den behandelnden Ärzten geboten ist. Daher empfehlen wir, die Patientenverfügung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt zu errichten.
Aber auch den Angehörigen wird hierdurch eine Last von den Schultern genommen. Der Betroffene kann frühzeitig bestimmen, ob und wenn ja welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen sind.
Wir beraten Sie gerne und erstellen eine entsprechende Verfügung, die dann mit Ihrem Arzt besprochen werden sollte.
Vorsorgevollmacht
Aber auch Punkte wie rechtsgeschäftliche Vertretung, die Bestimmung des Aufenthaltsortes oder die Auswahl medizinischer Behandlungen sollten frühzeitig geregelt werden. Welche Regelungen zu treffen sind hängt im Wesentlichen von der persönlichen Situation des Betroffenen ab – befinden sich Immobilien im Eigentum besteht u.U. ein weitreichender Zwang zur notariellen Beurkundung.
Besonderheiten können sich auch ergeben, wenn der Betroffene Unternehmer und/oder Gesellschafter ist. Dann kann eine entsprechende Regelung überlebenswichtig für das Unternehmen sein.
Ziel soll in jedem Fall sein, dem Willen des Betroffenen zur Durchsetzung zu verhelfen und die Einrichtung einer Betreuung durch einen fremden Betreuer zu verhindern.
Mitunter kann es sinnvoll und sogar erforderlich sein, die Vollmacht über den Tod hinaus wirken zu lassen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll – für den Zeitraum zwischen Erbfall und Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung.
Ob und in welchem Umfang Sie Vorsorge treffen müssen erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Die Erstellung entsprechender Erklärungen übernehmen wir meist zu einem günstigen Pauschalpreis.