Das Behindertentestament
Eltern, die ein Testament errichten wollen und ein behindertes Kind haben, stehen oftmals vor besonderen Herausforderungen.
Ausgangslage
Einerseits drängt sich die Frage auf, wer das Kind versorgt, wenn die Eltern einmal nicht mehr sind. Andererseits treibt die Eltern häufig die Frage um, wie das Vermögen vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt werden kann.
Aber auch hierfür bietet das Erbrecht verschiedene Lösungen.
Enterbungslösung
In der Regel keine gute Lösung ist, das behinderte Kind zu enterben. Einerseits steht ihm dann nur ein geringer Betrag zur Verfügung, um die Versorgung zu sichern. Andererseits entstehen Pflichtteilsansprüche. Auf diese kann der Sozialhilfeträger zugreifen. Dem Kind verbliebe nur ein geringer Schonbetrag.
Gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen sich diese Lösung anbietet. Wir besprechen mit Ihnen den Einzelfall.
Vor- und Nacherbschaftslösung
Eine weitaus kompliziertere, dafür aber meist „passendere“ Lösung ist die sog. Vorerbenlösung. Hierbei wird das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Der Erbteil liegt knapp oberhalb des Pflichtteils. Als Nacherben werden die Geschwister oder der Längstlebende der Ehegatten eingesetzt.
Dies hat den Vorteil, dass der Sozialhilfeträger auf die Vorerbenstellung des Behinderten keinen Zugriff nehmen kann. Gleichzeitig kann der Behinderte auf Erträge aus dem Vermögen zurückgreifen. Durch die Nacherbenregelung wird sichergestellt, dass Vermögen in der Familie verbleiben kann.
Testamentsvollstreckung
Sinnvoll erscheint es, für die Vorerbschaft des Behinderten eine dauerhafte Testamentsvollstreckung anzuordnen. So kann dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen werden, aus den Erträgen das behinderte Kind zu versorgen. So ist die Versorgung dauerhaft gesichert.
Regelungen können sowohl in einem Einzeltestament, als auch in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden. In der Regel wird bei Eheleuten ein Erbvertrag sinnvoll sein.
Beratung unabdingbar
Sowohl die Regelung im Einzelnen, als auch die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers sollten erst nach einer ausführlichen Beratung erfolgen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Erben in aller Regel an den Testamentsvollstrecker für sehr lange Zeit gebunden sind.
Wir helfen Ihnen gerne. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Beratung 0681 3875 1450.