Steuerliche Pflichten
Den Testamentsvollstrecker treffen verschiedene steuerliche Pflichten. Eine der wichtigsten dürfte sein, die Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Aber auch die ggf. noch ausstehenden Einkommensteuererklärungen des Erblassers fallen in den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers.
Erbschaftsteuer
Im Regelfall wird das Finanzamt durch verschiedene Institutionen wie Nachlassgerichte, Banken, Notare oder Grundbuchämter über den Anfall der Erbschaft informiert.
Kommt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass möglicherweise Erbschaftsteuer anfällt, so folgt die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Dies ist dann Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Von der Idee, die Steuererklärung als Laie selbst zu erstellen, ist dringend abzuraten. Angezeigt ist eher, dies von erfahrenen Fachleuten erledigen zu lassen.
Die anfallende Erbschaftsteuer ist aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker zu bezahlen.
Wir bieten in unserer Kanzlei die Erstellung der Steuererklärung an. Wir beschäftigen uns neben dem Erbrecht, zu dem auch die Testamentsvollstreckung gehört, auch mit dem Steuerrecht.
Einkommensteuer
Aber auch die Einkommensteuer ist ein Thema, mit dem sich der Testamentsvollstrecker auseinanderzusetzen hat. Zumindest die Einkommensteuererklärungen sind für den Erblasser anzufertigen, die dieser noch nicht eingereicht hat.
Aber auch die Frage nach bislang nicht erklärten Einkünften sollte der Testamentsvollstrecker im Blick haben; Stichwort: „Schwarzgeld im Nachlass“.
Gleiches gilt natürlich für Steuern, die im Unternehmen des Erblassers angefallen sind (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Den Testamentsvollstrecker treffen diese Pflichten dann, wenn in den Nachlass auch ein Unternehmen oder Anteile daran fallen.
Auch dies zeigt, wie wichtig es ist, als Testamentsvollstrecker jemanden zu benennen, der neben erbrechtlicher Kompetenz auch in steuerlicher Hinsicht sich zu helfen weiß. Wir bieten beides. Wir helfen Ihnen unbhängig davon, ob Sie uns als Testamentsvollstrecker bestimmen möchten oder ob wir Sie in Ihrem Amt unterstützen sollen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
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