So erreichen Sie uns:

vor dem Erbfall

Testamentsvollstreckung – pro und contra

Sie möchten Ihren eigenen Nachlass umfassend regeln? Möglicherweise sollten Sie über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachdenken. Der Anwendungsbereich ist vielfältig. Sei es eine Firma, die weitergeführt werden soll, ahnen Sie den Streit unter den miterben schon, ist der Nachlass sehr werthaltig oder seien es Erben, die entweder zu jung sind oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachlass selbst zu verwalten – immer dann bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an.

Überlegungen vor der Anordnung

Ein Erblasser, der Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass anordnen will, möchte damit sicherstellen, dass seine Auflagen und Vermächtnisse nach seinem Tod auch eingehalten werden. Die Entscheidung für oder gegen eine Testamentsvollstreckung sollte wohlüberlegt und gut informiert getroffen werden.

Aber auch wer das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll, muss einiges beachten.

Bedeutung

2203 BGB definiert die Testamentsvollstreckung sehr deutlich:

„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“

Dies bedeutet: Der Testamentsvollstrecker ist Willensvertreter des Erblassers und dafür verantwortlich, dessen letzten Willen zu realisieren. Dabei ist er lediglich diesem letzten Willen verpflichtet und grundsätzlich nicht an irgendwelche anderweitigen Weisungen gebunden.

Testamentsvollstreckung – in welchen Fällen?

Immer dann, wenn ich sicherstellen möchte, dass mein Nachlass in meinem Sinne abgewickelt und verwendet werden soll, bietet sich die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung an. Dies kann eine große Bandbreite an Anwendungsfällen umfassen. So kann z. B. Streit unter den Erben verhindert oder minderjährige oder überforderte Erben vor Fehlentscheidungen bewahrt werden. Typischer Anwendungsfall ist auch das sog. Behindertentestament.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie bei uns.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung wird durch den Erblasser in seinem Testament angeordnet. Hierbei besteht die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens selbst festzulegen oder durch das Nachlassgericht bestimmen zu lassen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers stellt eine große Verantwortung mit weitreichenden Folgen dar und sollte entsprechend gut besetzt werden. Denn zum einen müssen die Erben unter Umständen lange Zeit mit dem Testamentsvollstrecker „klarkommen“. Zum anderen sollte der benannte Testamentsvollstrecker auch über ausreichende Sachkenntnis verfügen. Informationen hierzu finden Sie bei uns.

Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers

Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich sehr weitreichend und allgemein gehalten. In erster Linie hat er den Nachlass zu verwalten und ihn auseinanderzusetzen. Dies bedeutet für den Erblasser, dass er die Umsetzung seines letzten Willens so genau wie nur möglich festlegen sollte. Idealerweise sollte der Aufgabenbereich auch die gewünschten Befugnisse des Testamentsvollstreckers beinhalten. Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Nicht zu vergessen sind die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers, worunter die Abgabe der Erbschaftsteuer- und die eventuell noch nicht gefertigte Einkommensteuererklärung fallen.

Bildquellen